Eine geringe Anzahl von Sportvereinen haben uns und den Sport- und Freizeitbetrieben allerdings signalisiert, dass sie bereit sind, den Sportbetrieb auch innerhalb der engen Grenzen der Coronaschutzverordnung aufzunehmen.
Nach intensiven Gesprächen mit den Sport- und Freizeitbetrieben haben wir uns darauf verständigt, dass eine Nutzung der kommunalen Sportstätten ab dem 18.05.2020 auf Antragstellung bei den Sport- und Freizeitbetrieben wieder möglich ist. Die Bedingungen dazu entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben des Sportdirektors André Knoche (siehe hier).
Es ist für sie als Vereine wichtig zu wissen, dass die Stadt Dortmund die Sportstätten in ihrem aktuellen Zustand zur Verfügung stellt. Sie müssen also bei Aufnahme des Sportbetriebs alle notwendigen Hilfsmittel, die zur Umsetzung ihres Hygienekonzepts relevant sind, selbst mitbringen. Eine weitere Voraussetzung zur Freigabe Ihrer Trainingszeit ist die Erstellung eines Hygienekonzepts für ihr derzeitiges Angebot, bezogen auf Ihre Sportstätte.
Wir bitten Sie, sich eingehend mit dieser Thematik zu beschäftigen und die auf unserer Homepage verlinkten Hilfsmittel von LSB NRW und DOSB zu nutzen. Die Verantwortung, die Sie mit Wiederaufnahme des Sportbetriebs übernehmen, ist zu groß als das ein einfacher Kopiervorgang eines vorhandenen Konzeptes ausreichen würde.
Sollten Ihnen dadurch besondere finanzielle Aufwände entstehen, besteht die Möglichkeit einer Kostenerstattung, durch die Stadt Dortmund auf Antrag über den StadtSportBund e. V., zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Mindestanforderungen der CoronaSchVO bei ihrem kontaktlosen Sportbetrieb beachten und dass eigene Konzepte nicht im Widerspruch zu der CoronaSchVO und den anerkannten Konzepten der Fachverbände stehen
Die neue Verordnung regelt sehr umfassend, wie ungeachtet der Besitzverhaltnisse ein Sportbetrieb unter Beachtung der CoronaSchVO aussehen muss.
Unter anderem ist geregelt:
• Ein Wettkampfbetrieb ist nicht erlaubt (Ausnahmen § 9 Abs. 7; Profiligen , Pferderennen).
• Bis zum 30. Mai 2020 sind die Breitensportangebote kontaktfrei zu betreiben (Ausnahmen § 9 Abs. 2).
• Am Sportbetrieb dürfen nur Personen teilnehmen, die frei von Krankheitssymptomen sind.
• Die Teilnehmenden kommen fertig ausgerüstet bzw. umgezogen zur Sportstätte.
• Die Nutzung von Umkleide-, Dusch-, Gesellschafts- oder sonstigen Gemeinschaftsraumen ist untersagt.
• Keine Zuschauer (Ausnahmen Eltern Kind siehe § 9 Abs. 4).
• Keine Sportfeste bis zum 31.08.2020.
• Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen, 2 Meter beim Zugang zu Kursräumen.
• Bei Angeboten in Turn- und Sporthallen ist ein Platzbedarf von 10 qm pro Person zugrunde zu legen, bei statischen Übungen an einem Platz. Bei dynamischen Übungen ergibt sich je nach Trainingssituation der Platzbedarf und dadurch reduziert sich natürlich die Anzahl der zulassigen Nutzer. Hier muss ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. In Fitnessstudios gilt ebenfalls die 10 qm Regelung *.
• In Kursräumen gilt eine 7 qm Regelung pro Person. Hier gilt dies ebenfalls bei statischen Übungen, bei dynamischen Übungen in Bewegung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten*.
• Gemeinsam genutzte Sportgeräte sind einer regelmäßigen Reinigung zu unterziehen. Schwer zu reinigende Sportgeräte wie zum Beispiel Terrabänder etc. dürfen nicht benutzt werden.
• Eine Nutzung von Toiletten und Handwaschbecken ist erlaubt, es muss jedoch eine regelmäßige Reinigung erfolgen - möglichst nach Trainingsende bzw. mindestens 2 x täglich.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und soll nur die wichtigsten Regeln aufzahlen.
Weitere für den Sportbetrieb wichtige Regelungen sind wie bereits oben erwähnt, in den
§§ 1, 7, 9, 13 Abs. 3 Ziff. 2 und in der Anlage zur Hygieneverordnung festgehalten. Diese weitergehenden Regelungen sind unbedingt zu beachten und zwingend einzuhalten.
_________________________________________________________________________________________________
Liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,
die nun weitreichende Öffnung der Sportanlagen war bis vor Kurzem noch nicht absehbar. Die Sportvereine tragen eine hohe Verantwortung, da es gilt, die Gesundheit unserer Mitglieder noch stärker als bisher in den Blick zu nehmen und zu schützen. Die Vorstände tragen hierbei eine besonders hohe Verantwortung.
Die CoronaSchVO im § 19 beschreibt sehr deutlich, wie ein eventuelles Fehverhalten geahndet werden kann. Es handelt sich nicht um ein ,,Kavaliersdelikt", wenn das ein oder andere möglicherweise nicht so genau gesehen wird. Der Bußgeldkatalog sieht beispielsweise für die Zulassung des Duschens oder Umkleidens ein Bußgeld in Höhe von 1.000,- Euro vor (verantwortlich Vorstand/Geschäftsführer). Für die Teilnahme an unzulässigen Sportangeboten werden 250,- Euro für die Teilnehmer fällig. Neben einem strafrechtlichen Aspekt setzen Sie mit einem Fehlverhalten möglicherweise die Gesundheit lhrer Vereinsmitglieder aufs Spiel. Dies gilt es unter allen Umständen zu vermeiden .
Wir wissen, dass es bei bereits gestarteten Angeboten auf vereinseigenen Anlagen schon Kontrollen zur Einhaltung des Hygienekonzeptes gegeben hat.
Bitte gehen Sie verantwortungsvoll und umsichtig in den neuen Sportbetrieb oder haben Sie auch den Mut, wenn Sie lhre örtlichen und personellen Voraussetzungen als nicht optimal einschätzen, die Aufnahme noch einige Zeit nach hinten zu schieben. Im Zweifelsfall sind wir gerne beratend an lhrer Seite.
Bleiben Sie alle gesund und sportlich!
Der Vorstand des StadtSportBund Dortmund e. V.