Die wichtigsten Informationen in Kürze:
•Antragsberechtigt sind
o gemeinnützig anerkannte Sportvereine, die einer Mitgliedsorganisation des LSB NRW angehören (VKZ notwendig) sowie
o die Mitgliedsorganisationen des LSB NRW selbst.
• Das Zeitfenster, für das Mehrkosten geltend gemacht werden können (sog. „Billigkeitszeitraum“) ist vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023.
• Voraussetzung für die Förderung sind gestiegene Energieausgaben beim Antragsteller durch den Betrieb und / oder die Nutzung einer Sportstätte samt dazugehöriger Infrastruktur innerhalb des Billigkeitszeitraums aufgrund der Erhöhung von Energiepreisen ggü. dem Vergleichszeitraum.
• Als Vergleichsgrundlage dienen die vertraglich fixierten Preise je Energieträger bzw. das Nutzungsentgelt mit Gültigkeit zum 31. März 2022.
• Die gestiegenen Energiekosten beziehen sich sowohl auf (vereins)eigene und gepachtete Anlagen als auch auf genutzte Anlagen der Kommune oder eines privaten oder gewerblichen Eigentümers.
•Es werden bis zu 60% der dargestellten Mehrkosten bezuschusst – die maximale Billigkeitsleistung pro Antragsteller beträgt 200.000 Euro.
• Die Billigkeitsleistungen aus dem Krisenpaket des Landes NRW sind kombinierbar mit den Bundeshilfen (bspw. Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom) sowie möglichen kommunalen Hilfsprogrammen – eine Überkompensation der entstandenen Mehrkosten wird ausgeschlossen.
Für Rückfragen zur Energie-Krisenhilfe haben wir eine Hotline (0203/7381-900) und ein E-Mail-Postfach (energie@lsb.nrw) eingerichtet.
Ebenso finden Sie auf unserer Webseite und auf VIBSS eine FAQ-Sammlung, die wir laufend aktualisieren und auf die Sie bei Anfragen der Sportvereine gerne verweisen können.
Bitte melden Sie sich unter den o. g. Kontaktdaten, falls Informationen ergänzt und angepasst werden sollen.
Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V.